EU-Parlament beschließt das Verbot von Geoblocking in Onlineshops

EU-Parlament beschließt das Verbot von Geoblocking in Onlineshops

Von Sabine Heukrodt-Bauer, Sprecherin und Dozentin für IT-Recht, Johannes Gutenberg-Universität Mainz

Am 06.02.2018 hat das EU-Parlament einem Verordnungsentwurf zugestimmt, mit dem Geoblocking von Webseiten verboten werden soll. Eine Studie der Europäischen Kommission hatte ergeben, dass lediglich 37 % der grenzüberschreitenden Online-Bestellungen erfolgreich waren. Mit dem Verbot des Geoblockings will die EU den Cross-Border E-Commerce ausweiten. Bereits im Mai 2016 wurde daher ein Entwurf mit sehr strengen Regelungen über das Geoblocking eingebracht. Nun hat das Parlament einer abgeschwächten Version zugestimmt. Wenn der Rat der Verordnung zustimmt, könnte die Verordnung noch in diesem Jahr in Kraft treten.

Was ist Geoblocking?

Unter Geoblocking versteht der EU-Gesetzgeber jegliche Ungleichbehandlung von Verbrauchern auf Grund ihres Wohnsitzes oder Aufenthaltsortes über Webseiten. Solche Ungleichbehandlungen können etwa in Zugangssperren für Webseiten bestimmter Länder liegen, in Weiterleitungen auf landesspezifische Seiten oder in der Angabe von unterschiedlichen Preisen, Zahlungsbedingungen oder AGB für Verbraucher aus unterschiedlichen Ländern.

Die Verordnung ist nicht so streng wie befürchtet

Der ursprüngliche Entwurf zum Geoblocking sah noch die Verpflichtung von Onlineshops vor, in sämtliche Mitgliedstaaten der EU zu liefern und das Onlineangebot damit auf sämtliche Mitgliedstaaten auszurichten. Das wäre jedoch mit erheblichen Problemen und Kosten für Shopbetreiber verbunden gewesen. Zwar sind bereits viele Bereiche im E-Commerce harmonisiert, allerdings finden sich immer noch erhebliche Abweichungen bei den Verbraucherrechten der einzelnen Mitgliedstaaten. Wären Shopbetreiber verpflichtet worden, ihr Angebot auf alle Mitgliedstaaten auszurichten, hätten sie die unterschiedlichen Rechtslagen aller Mitgliedstaaten berücksichtigen müssen, was technisch häufig gar nicht in einem Shop umsetzbar ist. Glücklicherweise wurde von diesem strengen Entwurf doch abgesehen, so dass räumliche Lieferbeschränkungen weiterhin zulässig bleiben. Hier können wir also Entwarnung geben.

Was ändert sich konkret für Onlineshops?

Webseitenbetreibern soll in Zukunft untersagt werden,

  • den Zugang von Verbrauchern zu Webseiten aus Gründen des Aufenthaltsortes durch technische Mittel oder auf anderem Wege zu sperren oder zu beschränken (Art. 3 Abs. 1):


Das bedeutet, dass der Zugang zum Onlineshop für alle Verbraucher der EU möglich sein muss. Hingegen zwingt die Vorschrift Händler nicht zugleich dazu, auch in alle Länder zu liefern. Shopbetreiber müssen folglich zwar ermöglichen, dass sich alle Verbraucher das Shopangebot ansehen können, dürfen aber die Bestellmöglichkeiten einschränken, so dass weiterhin nur in bestimmte Länder geliefert werden darf.

  • Verbraucher auf eine Seite weiterzuleiten, die speziell auf Verbraucher mit einem bestimmten Aufenthaltsort zugeschnitten wurde (beispielsweise durch Layout oder Sprache), es sei denn, der Verbraucher hat der Weiterleitung ausdrücklich zugestimmt (Art. 3 Abs. 2):


Betroffen sind solche Onlineshops, die bereits verschiedene Shop-Versionen für verschiedene Länder betreiben. In diesem Fall ist es unzulässig, Besucher eines Shops auf Grund ihres Standortes automatisch auf einen speziell für diesen Standort konzipierten Shop weiterzuleiten. Die Ausnahme der Zustimmung dürfte in der Praxis leider keine große Rolle spielen. Im Zweifel müsste der Shopbetreiber die Zustimmung nachweisen können, was technisch nur sehr schwer umsetzbar wäre. Möglich ist dies jedoch, wenn die Nutzer Kundenkontos in einem Onlineshop eröffnen und über die Kontoeinstellungen die Möglichkeit haben die Weiterleitung selbst einzustellen und zu ändern. Auch wenn eine Zustimmung vorliegt, muss dem Nutzer jedoch „leicht zugänglich“ ermöglicht werden, auch die Seiten des anderen Landes zu besuchen.

  • Unterschiedliche Preise, AGB oder Zahlungsbedingungen für Verbraucher mit verschiedenen Aufenthaltsorten anzuwenden (Art. 4):


Verbraucher aus unterschiedlichen Ländern dürfen danach keine unterschiedlichen Nettopreise angezeigt bekommen. Ein unterschiedlicher Preis auf Grund verschiedener Umsatzsteuersätze ist weiterhin erlaubt.

Das Verbot der unterschiedlichen Zahlungsbedingungen bedeutet nicht, dass der Shopbetreiber in seiner Wahl der angebotenen Zahlmethoden eingeschränkt wird. Nach wie vor dürfen die Zahlmethoden eingeschränkt werden und der Shopbetreiber darf diese selbst auswählen. Jedoch darf keine Einschränkung auf Grund der Herkunft des Verbrauchers erfolgen. Wird beispielsweise die Zahlmethode per Kreditkarte angeboten, so darf die Zahlmethode nicht auf im Inland ausgestellte Kreditkarten beschränkt werden. Wird also eine Zahlungskategorie angeboten, so muss diese Kategorie von Kunden aus allen Mitgliedsstaaten akzeptiert werden.

Keine automatische Ausrichtung auf andere Mitgliedstaaten

Den eingangs beschriebenen Befürchtungen zum ursprünglichen Entwurf der Verordnung wurde durch den neueren Entwurf auch aktiv entgegengewirkt. So wird jetzt in Artikel 1a Abs. 5 klargestellt, dass die Einhaltung der neuen Vorschriften nicht automatisch dazu führt, dass Shopbetreiber ihre Tätigkeiten auf andere Mitgliedstaatsstaaten ausrichtet. Dass Verbraucher jetzt nicht mehr umgeleitet werden dürfen und „volle“ Zugangsmöglichkeiten erhalten, bedeutet also nicht, dass sich das Angebot auch an diese Verbraucher in allen EU-Staaten richtet und die besonderen verbraucherrechtlichen Regelungen dieser Mitgliedstaaten einzuhalten sind.

Wann treten die Neuregelungen in Kraft?

Ein genauer Termin ist noch nicht bekannt. Zunächst muss noch der Rat der Europäischen Union zustimmen. Eine zusätzliche Umsetzung der nationalen Gesetzgeber ist nicht erforderlich, da EU-Verordnungen unmittelbar in allen EU-Mitgliedsstaaten gelten. Wenn die Lesung im Rat also zeitnah und ohne größere Einwände erfolgt, ist ein Inkrafttreten noch in diesem Jahr wahrscheinlich.

Autor

Sabine Heukrodt-Bauer ist Sprecherin auf diversen Events und Kongressen der IT-Branche und Dozentin für IT-Recht an der Johannes Gutenberg-Universität Mainz. Sie veröffentlicht regelmäßig Artikel zu aktuellen Themen im IT-Recht und E-Commerce und betreut seit über 10 Jahren für die INTERNET WORLD Business die Kolumne „E-Shop-Tipp“. Sie sitzt im Ausschuss „IT-Recht“ der Bundesrechtsanwaltskammer.

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