8 Tipps für einen rechtssicheren Onlineshop
Neue Schulung E-Commerce Recht und 8 Tipps für einen rechtssicheren Onlineshop
Onlinehändler müssen zahlreiche gesetzliche Vorschriften beachten, die fast nicht mehr zu überblicken sind. Dabei kann fast jeder Fehler in diesem Bereich wettbewerbsrechtlich u. a. von Mitbewerbern, Verbraucherschutzverbänden oder der Wettbewerbszentrale abgemahnt werden. Abmahnungen gehören daher mittlerweile zum Alltag von Onlinehändlern und richten teilweise hohe finanzielle Schäden an.
Im neuen >>Schulungsformat „E-Commerce Recht“ der OXID Academy erhalten Shopbetreiber und Projektleiter tiefgehende Kenntnisse über gängige Rechtsfragen im E-Commerce. Die folgenden 8 Tipps geben in Kürze einen Überblick über die wichtigsten Stolperfallen, und wie man sie vermeidet.
Tipp 1: Belehrung zum Widerrufsrecht und Muster der Widerrufserklärung
Verbrauchern steht im Internethandel ein 14-tägiges Widerrufsrecht zu. Das gesetzliche Muster für die Widerrufsbelehrung ist hier geregelt: >>Widerrufsbelehrung. Dazu müssen Händler Verbrauchern auch das Muster für die Widerrufserklärung zur Verfügung stellen: >>Widerrufserklärung.
Für beide Muster gilt, dass diese wegen des bestehenden Abmahnrisikos nur im Rahmen der gesetzlichen Gestaltungshinweise abgeändert werden und jegliche „freie“ Abänderungen unterbleiben sollten.
Tipp 2: Bestellbutton
Bereits seit dem 01.08.2012 ist die sog. Button-Lösung in Kraft. Danach ist der Bestell-Button am Ende des Check-Outs mit Formulierungen wie „zahlungspflichtig bestellen“, „kostenpflichtig bestellen“, „kaufen“ oder „Jetzt kaufen“ zu beschriften.
Tipp 3: Bestätigungen
Jedem Kunden ist der Zugang der Bestellung beim Händler unverzüglich elektronisch zu bestätigen. Zusätzlich ist dem Kunden eine Vertragsbestätigung zu übermitteln, die den gesamten Inhalt der Bestellung einschließlich etwaiger AGB wiedergibt.
Ist der Vertragsschluss im Onlineshop so geregelt, dass das Onlineangebot verbindlich ist und der Vertrag bereits mit der Bestellung des Kunden verbindlich zustande kommt, können die Bestelleingangsbestätigung und die Vertragsbestätigung in einer einheitlichen E-Mail versendet werden.
Tipp 4: Artikelbeschreibung
Online ist der Kunde auf Produktbilder und eine ausführliche Artikelbeschreibung angewiesen. Die Informationspflichten im Fernabsatz erfordern deshalb die Darstellung aller „wesentlichen Eigenschaften“.
Welche das sind (etwa Größe, Gewicht, Farbe, Funktion etc.), hängt von den jeweiligen Artikeln ab. Auch an mögliche Sondervorschriften für z. B. Elektrogeräte, Textilien, Lebensmittel, Spielzeug und viele andere Artikelgruppen ist beim Abfassen der Artikelbeschreibungen zu denken.
Tipp 5: Preise
Alle Artikel sind nach der Preisangabenverordnung (PAngV) mit den Gesamtpreisen, also den Preisen einschließlich Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile, auszeichnen. Außerdem ist der Hinweis „inklusive Mehrwertsteuer“ oder „inkl. MwSt.“ erforderlich.
Zusätzlich ist anzugeben, ob ggf. zusätzliche Versandkosten anfallen und wenn ja, in welcher Höhe. Bei Waren, die nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche angeboten werden, ist auch der Preis je Mengeneinheit (Grundpreis) anzugeben.
Tipp 6: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Wie dargestellt, muss der Händler dem Verbraucher eine „Vertragsbestätigung“, in der der Vertragsinhalt wiedergegeben ist, zusenden. Auch im Hinblick auf die gesetzlichen Pflichtinformationen im Fernabsatz und im elektronischen Geschäftsverkehr bietet es sich daher insbesondere im B2C-Bereich an, alle Informationen auch in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) zusammenzustellen und dem Verbraucher per E-Mail mit der Vertragsbestätigung zur Verfügung zu stellen.
Dabei dürfen die AGB keine unzulässigen Klauseln enthalten. Viele Klauseln, die im B2B-Geschäft üblich sind, sind beim Verkauf an Verbraucher unzulässig und können abgemahnt werden.
Tipp 7: Datenschutz
Es ist eine eigene Seite „Datenschutz“ oder „Datenschutzinformation“ einzurichten, die Besucher und Kunden über alle datenschutzrechtlichen Aspekte des Shops nach Maßgabe der neuen Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) informiert.
Es muss über sämtliche Verarbeitungen von personenbezogenen Daten informiert werden. Dabei sind auch Informationen zu Social Media Plug-ins, Tracking Tools, Widerspruchsmöglichkeiten etc. nicht zu vergessen.
Tipp 8: Produktbilder und Urheberrecht
Wer fremde Produktfotos unberechtigt für den eigenen Online-Shop verwendet, ist dem Urheber oder Nutzungsberechtigten gegenüber zu Unterlassung, Auskunft und Schadenersatz verpflichtet.
Händler sollten daher Nutzungsrechte an Produktfotos immer schriftlich regeln und sich diese bestätigen lassen. Außerdem ist grundsätzlich die korrekte Nennung des Urhebers im Online-Shop erforderlich, wenn dieser nicht ausnahmsweise darauf verzichtet hat.
Das notwendige Wissen und die Werkzeuge zu diesen Punkten und weiteren Themen erhalten Sie am 8. Mai 2020 in der Tagesschulung der OXID Academy "E-Commerce Recht".